Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt das Betreten von Wohnungen und Zimmern von Geflüchtetenunterkünften ohne richterlichen Beschluss für rechtwidrig, auch zum Zwecke der Abschiebung. Es gilt das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz). Auslöser der Entscheidung war die Klage eines Betroffenen.