Verfassungswidrige Leistungskürzungen im AsylblG:
Bremens Sozialressort tritt weiterhin nach unten

Die bundesweit breite und massive Kritik an den verfassungswidrigen Leistungskürzungen gegen alleinstehende und alleinerziehende Bewohner*innen von Übergangswohnheimen wirkt sich aus. Zahlreiche Sozialgerichte haben sie verworfen, einige Bundesländer und Kommunen setzen sie teilweise oder ganz aus und sogar die Bundesregierung selbst meldete Zweifel an, ob einander fremde Menschen trotz Pandemie dazu gedrängt werden dürfen, wie ein gemeinsamer Haushalt zu wirtschaften. Zuletzt hat Niedersachsen im Januar Ausnahmen von der Regelbedarfseinstufung per Erlass geregelt.

Das Bremer Sozialressort hält jedoch bisher unbeirrt an der Absenkung der Leistungen unter das Existenzminimum fest.

Bremen kann diesen Angriff auf die Menschenwürde zumindest vorübergehend aussetzen, bisher fehlt aber offenbar der politische Wille dazu“, kommentiert Holger Dieckmann für den Flüchtlingsrat Bremen das Verhalten des Sozialressorts, „wir fordern die Senatorin für Soziales erneut dazu auf, die verfassungswidrige Leistungsabsenkung zumindest für die Dauer der Pandemie auszusetzen.“

Zur Erläuterung:

Die Kürzung um 10% durch eine Herabstufung der Regelbedarfsstufe in § 3a AsylblG war Thema der Sozialdeputation im November 2020. Die Bundesgesetzgebung hatte dazu vor Beginn der Coronapandemie argumentiert, die Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften könnten auch über Vertrauens-, Haushalts-, Sprach- und sonstige Grenzen hinweg wie ein Haushalt gemeinsam wirtschaften und so Geld einsparen. Wir hatten darauf hingewiesen, dass diese Begründung neben ihrem menschenverachtenden Zynismus seit spätestens Ende April 2020 auch Verstöße gegen die Pandemiebeschränkungen, namentlich u.a. gegen § 15 der Bremischen Coronaverordnung verlangt.

Staatsrat Fries hatte die Änderung des AsylblG zwar ebenfalls kritisch bewertet, behauptet aber keinen Ermessensspielraum für eine begünstigende fachliche Weisung an das Amt für Soziale Dienste zu haben. Auch eine pandemiebedingte vorübergehende Aussetzung der Leistungskürzung durch Einordnung in die Regelbedarfsstufe 1 lehnte er ab, und zwar mit Bezugnahme auf einen angeblich bindenden Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen. Statt dessen wurde eine fachliche Weisung zu Einzelanträgen gemäß § 6 AsylblG angekündigt.

Obwohl die beschriebene Situation seit fast einem Jahr besteht und das Versprechen einer Einzelfallregelung drei Monate zurückliegt, wurde bisher nichts entsprechendes vorgelegt. Dies könnte aber auch keine sinnvolle oder angemessene Antwort sein. Denn § 6 AsylblG erfordert einzelne Anträge und den Nachweis sowie die Ermessensabwägung konkreter Mehrbedarfe in jedem Einzelfall. Das bedeutet, dass eine Vielzahl der Betroffenen von vornherein faktisch ausgeschlossen wäre und die Verwaltung dennoch mit einem hohen Verwaltungsaufwand zusätzlich belastet würde.

Deshalb ist eine fachliche Weisung zur Begünstigung aller Betroffenen für die Dauer der Pandemie erforderlich. Die Behauptung der Senatorin für Soziales, dies sei rechtlich nicht möglich, ist nicht überzeugend, sondern irreführend.

Zunächst blieb es bei der bloßen Behauptung und dem unbegründeten Verweis auf einen Beschluss des LSG Bremen-Niedersachsen (L8 AY 52/20 B ER). Trotz mehrmaliger Ankündigung erhielt der Flüchtlingsrat vom Ressort keinerlei Erläuterung, weshalb und inwiefern sich aus diesem Beschluss eine negativ bindende Wirkung gegen fachliche Weisungen ergeben soll. Diese Behauptung ist keineswegs naheliegend, da es sich um eine Entscheidung zu einem einzelnen Fall (aus Hildesheim) in einem Eilrechtsschutzverfahren handelt. Der Beschluss lautet also lediglich, dass der betroffene Antragsteller in diesem Eilverfahren keinen Anspruch auf die verlangten Leistungen habe. Gerichtsentscheide sind keine Gesetze, sondern Entscheidungen im konkreten einzelnen Fall. Da es sich lediglich um ein Eilverfahren handelt, enthält der angesprochene Gerichtsbeschluss auch keine abschließende Bewertung der Rechtslage, an der man sich orientieren sollte, könnte oder müsste, sondern er verweist sogar auf die uneinheitliche und inzwischen mehrheitlich gegenteilige Rechtsprechung. Zudem wird jenseits der Coronapandemie deutlich auf die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung hingewiesen.

Das Gericht selbst betont die Beschränkung der eigenen Interpretation auf das vorliegende einzelne gerichtliche Eilverfahren:

„Wegen des Wortlautes der gesetzlichen Regelungen und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ein eigenständiges Leistungsniveau einzuführen, sieht sich der Senat jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren an einer Auslegung gehindert, nach der die Bedarfsstufe 2 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen voraussetzt.“

In diesem Absatz bezieht sich das Gericht zudem (im Juli 2020) auf einen „erkennbaren Willen des Gesetzgebers“, dem die Autorin des verabschiedeten Gesetzes inzwischen selbst (im August 2020, Bundestagsdrucksache 19/20984) widersprochen hat. Statt dessen hat die Bundesregierung anerkannt, dass es pandemiebedingt dazu kommen kann, dass die vorgesehene gemeinsame Haushaltsführung von einander ansonsten völlig fremden Personen erschwert oder unmöglich ist und dann die Regelbedarfsstufe 1 anzuwenden ist (Antwort auf Frage 6, Seite 4 der BT-Drucksache).

Nicht zuletzt bleibt völlig offen, wer denn mit welchem Rechtsmittel die behauptete Rechtswidrigkeit einer begünstigenden fachlichen Weisung feststellen lassen könnte.

Der Bremer Staatsrat steht nun mit seiner Behauptung auch allein da: Im Januar 2021 hat das Land Niedersachsen in einem Erlass Ausnahmen von der Herabstufung der Regelbedarfsstufe geregelt: Niedersachsen macht also genau das, was Fries für unmöglich hielt. Von einer Bindungswirkung eines Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen ist dabei nicht die Rede.

Der Werra-Meißner-Kreis hat die Herabstufung der Regelbedarfsstufe wegen der Pandemie für das Jahr 2021 gänzlich ausgesetzt und damit ein „best-practise“-Beispiel gegeben: „Vor dem Hintergrund der im Gesetzgebungsprozess nicht vorhersehbaren Covid-19-Pandemie und der hierdurch in Gemeinschaftsunterkünften aus Gründen des Infektionsschutzes bedingten Hygiene- und Kontaktbeschränkungen, die die Möglichkeiten gemeinsamen Wirtschaftens absehbar auch im gesamten Jahr 2021 in nicht unerheblichem Maße einschränken werden“, heißt es dazu in den Bescheiden.

All dies verdeutlicht, dass es sich letztlich nicht um eine juristische, sondern um eine politische Frage handelt:

Will Bremen weiterhin an einer (offenkundig verfassungswidrigen) Leistungskürzung festhalten – obwohl das gemeinsame Wirtschaften von einander fremden Personen, mit dem diese Kürzung begründet wurde, angesichts der Pandemiebeschränkungen inzwischen unmöglich und sogar strafbewehrt verboten ist?

Verleugnet Bremen weiterhin einen Handlungsspielraum, der inzwischen sogar von der Initiatorin der Leistungskürzung selbst zugestanden und in anderen Bundesländern genutzt wird?

Der Flüchtlingsrat fordert die Senatorin für Soziales erneut dazu auf, ihren Spielraum zu nutzen und die verfassungswidrige Leistungsabsenkung zumindest für die Dauer der Pandemie auszusetzen.

Hinweise/Quellen:

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