Umstellung für §25.5. Wechsel zum Jobcenter

Gesetzesänderung zum 01.03.15: – AufenthG § 25.5 – Wechsel vom AfsD zum Jobcenter!

Jobcenter statt Sozialamt (AfsD)

Ab 1.3.2015 ist das Jobcenter zuständig für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz haben, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung  mehr als 18 Monate zurückliegt. Zeiten im Satus Duldung werden angerechnet. Sie sind dann leistungsberechtigt nach dem SGB II – das beinhaltet z.B. die Kostenübernhame für Miete, Zugang zu den Förderinstrumenten des SGB II (z.B. Bildungsgutscheine)

Zum 1. März 2015 muss dafür nun ein neuer Antrag beim Jobcenter gestellt werden, denn die Sozialzentren stellen die Zahlungen eigenständig ein. Zu dem Antrag gehört auch, dass man einen Antrag auf Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse seiner Wahl stellt und dies dem Jobcenter  mitteilt.
Unklar ist derzeit, ob die Sozialämter eine Übergangsregelung finden und ab wann die Betroffenen über den Zuständigkeitswechsel informiert werden.

Bitte informiert Betroffene und UnterstützerInnen über diesen Wechsel. Rückfragen dazu sollten die Sozialzentren und Beratungsstellen beantworten können. Hier eine Arbeitshilfe: asylblg_oder_sgb_ii

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