Das Amt für Soziale Dienste ignoriert einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und zahlt alleinstehenden und alleinerziehenden Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften zu wenig Geld aus.
Am 24. November hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)bekannt gegeben, dass ein wichtiger Teil des Asylbewerberleistungsgesetzes verfassungswidrig ist: Die Sozialämter haben allen alleinstehenden und alleinerziehenden Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften die Leistungen nach dem AsylblG um (weitere) 10% gekürzt.
Das BVerfG hat angeordnet, dass dies mit sofortiger Wirkung geändert werden muss: „Es besteht ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Regelung, da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.“ (Mehr Infos)
Bremens Sozialressort weiß seit Langem um die Verfassungswidrigkeit der Leistungskürzung, hat aber die Möglichkeit einer besseren Verwaltungsregelung zunächst geleugnet und diese später zwar eingestanden, aber faktisch sabotiert.
„Es ist nicht hinnehmbar, dass das Amt für Soziale Dienste trotz der Entscheidung des Gerichts bis heute ungerührt weiter nur die verfassungswidrig verminderten Sätze an die Betroffenen auszahlt“, so Holger Dieckmann vom Flüchtlingsrat Bremen.
Am 1. Dezember hatte der Flüchtlingsrat die Senatorin für Soziales zur Umsetzung des Gerichtsbeschluss befragt und konkrete Vorschläge zur sofortigen Umsetzung gemacht. Eine Antwort des Ressorts ist bis heute nicht erfolgt. Statt dessen liegen dem Flüchtlingsrat aktuelle Bescheide vor, die nach der Veröffentlichung des BverfG-Beschluss’ ausgestellt wurden, aber dennoch weiterhin die verfassungswidrige Kürzung enthalten. Der Verfassungsbruch wird also entgegen der höchstrichterlichen Korrektur fortgesetzt.
„Die Betroffenen haben vor dem Bundesverfassungsgericht Recht bekommen, werden aber vom Amt für Soziale Dienste weiterhin in ihrem wichtigsten Grundrecht verletzt: dem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“, so H. Dieckmann. „Die Menschenwürde muss oberste Priorität haben. Im Sozialressort aber scheint die Missachtung dieses Grundrechts der Normalzustand zu sein.“