Bei der Einordnung in die Regelbedarfsstufe 2 in § 2 Abs. 4 und § 3a. Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich um eine willkürliche Leistungskürzung auf ein verfassungswidrige niedriges Niveau.
Bei der Einordnung in die Regelbedarfsstufe 2 in § 2 Abs. 4 und § 3a. Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich um eine willkürliche Leistungskürzung auf ein verfassungswidrige niedriges Niveau.