Das Bremer Jugendamt zahlt schutzbedürftigen jungen Geflüchteten nur einen Bruchteil des notwendigen Mindestbetrags an Taschengeld
Grundlage ist eine diskriminierende Sonderregelung des Sozialressorts von 2015
Minderjährige, die in Einrichtungen der Jugendhilfe leben, erhalten als Teil der Jugendhilfeleistungen einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, das „Taschengeld“. Bremen regelt die Gewährung dieses Barbetrags seit 2021 in einer Landesrichtlinie. Sie gilt für alle junge Menschen, die in der Jugendhilfe oder in der Inobhutnahme leben.