Einreise- und Bleibebestimmungen:
- Mit einem biometrischen Reisepasses ist ein Aufenthalt für 90 Tage (ohne Visa) möglich
- Anschließend kann ein Antrag auf visumsfreie Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG gestellt werden. Diese gilt für weitere 90 Tage.
Bestimmungen in der Zeit des visafreien Aufenthalts:
- Kein regulärer Anspruch auf Geld
- Nur für hilfebedürftige Menschen besteht Anspruch auf Überbrückungsleistungen oder Härtefallleistungen beim Sozialamt (siehe § 23 Abs. 3 SGB XII)
- Die Überbrückungsleistungen werden im Normalfall für einen Monat bewilligt und sind sehr gering (Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, Schwangerschaft, medizinische Notversorgung)
- Beschäftigung ist nicht erlaubt
Welche Aufenthaltserlaubnisse können beantragt werden:
- Antrag auf Aufenthaltserlaubnis „vorübergehender Schutz“ nach § 24 AufenthG
- Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen (Krieg im Herkunftsland) kann gestellt werden nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
- Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebeverbots
Bestimmungen der jeweiligen Aufenthaltserlaubnisse:
- Für Anträge nach § 25 Abs. 3 oder § 25 Abs. 4 gelten:
Bis zur Entscheidung wird Fiktionsbescheinigung erteilt: Auch ohne Fiktionsbescheinigung besteht eine Fiktionswirkung. Arbeitserlaubnis ist gegeben. Nach § 25 Abs. 3 besteht das Recht auf Leistungen nach dem AsylbLG, nach § 25 Abs. 4 besteht das Recht auf Leistungen vom Jobcenter
- Anträge nach § 24 AufenthG „vorübergehender Schutz“ sind für:
- Ukrainer*innen, die seit dem 24.2.2022 auf der Flucht sind (Deutschland kann aber auch diese Regelung auf Menschen erweitern, die vorher geflohen sind)
- Gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die auch seit dem 24.2.2022 geflohen sind und nicht in ihre Heimatländer zurück können. Diese müssen anerkannte Geflüchtete sein oder zum Zeitpunkt des Kriegs im Asylverfahren sein oder langfristigen Aufenthalt in der Ukraine haben.
- Familien der beiden oben genannten Gruppen erhalten auch vorübergehende Schutz. Dazu gehören: Ehepartner*innen, minderjährige Kinder und langfristige Beziehungen und Verwandte, die abhängig von den Hauptpersonen sind
- ACHTUNG: Personen, die in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben und keinen langfristigen Aufenthalt nachweisen können, dürfen zwar nach Deutschland einreisen, sollen aber anschließend „freiwillig“ in ihre Heimatländer ausreisen.
- Dauer des Aufenthaltes ist maximal für drei Jahre
- Es wird eine Umverteilung auf die Bundesländer stattfinden: Betroffene können nicht entscheiden, wohin sie verteilt werden möchten: Nur in Ausnahmefälle, wenn besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt, ist von einer Verteilung abzusehen
- Es besteht Anrecht auf Leistungen nach dem AsylbLG
- Beschäftigung ist erlaubt
- Bei Erwerbstätigkeit besteht das Recht auf Kindergeld und andere Familienleistungen
- Nach 15 Monaten haben auch nicht Erwerbstätige ein Recht auf Familienleistungen
- Familiennachzug ist möglich für Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn die Familie sich in den anderen europäischen Länder oder in Drittstaaten aufhält. Übliche Voraussetzungen wie zum Beispiel Lebensunterhaltssicherung und Pass-Vorlage oder Identitätsnachweis werden nicht verlangt
- Sonstige Familienmitglieder können nur nachziehen, wenn besondere Härte vorliegt
Antrag auf Asyl:
*** Generell gilt: Vermeiden Sie einen Asylantrag, wenn möglich. Denn Asylanträge verpflichten zum Leben in Landesaufnahmestellen. Fast 9 Monate Beschäftigungsverbot. Aktuell ist für Ukrainische Antragssteller*innen zudem ein Entscheidungsstopp verhängt worden. Wann dies aufgehoben wird, ist unklar. Die Entscheidungen dauern häufig sehr lange. Sie dürfen nicht mehr als 200 Euro besitzen. Sie kommen in das bundesweite Umverteilungssystem, d.h. Sie werden nicht in Bremen bleiben können: Momentan werden ukrainische Asylsuchende nach Nostorf-Horst in Mecklenburg-Vorpommern, Bochum in Nordrhein-Westfalen und Deggendorf in Bayern umverteilt.