Handlungsoptionen für Beschäftigte von Unterkünften
Der Flüchtlingsrat Berlin e.V. hat im Dezember 2017 eine Handreichung „Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften. Eine Handreichung für Sozialarbeiter_innen und Betreuer_innen“ herausgegeben. Auch wenn die Ausarbeitung an einzelnen Stellen auf die Berliner Rechtslage eingeht, so haben die generellen Ausführungen doch auch in Niedersachsen Gültigkeit. Die Hinweise des Flüchtlingsrats Berlin verstehen sich als Anregung und Orientierungshilfe. Für Sozialarbeiter_innen und andere Beschäftige in Unterkünften macht es Sinn sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und die eigene Haltung, aber auch die Haltung des Trägers der Einrichtung, zu klären, um im Falle einer Abschiebung vorbereitet und handlungsfähig zu sein.
Weitere wichtige Hinweise bietet ein Aufsatz „Müssen Beschäftigte in Flüchtlingsunterkünften an Abschiebungen mitwirken? Straf- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen im Kontext von Aufenthaltsbeendigungen“ (2017-12_Weiser_asylmagazin_Sozialarbeit und Abschiebung) von Barbara Weiser, Juristin beim Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., der im Asylmagazin 12/2017 veröffentlicht worden ist. Sie erläutert umfassend die arbeitsrechtliche Dimension der Fragestellung und gibt zudem einen Einblick in mögliche Strafbarkeiten. Weiser macht etwa deutlich, dass „der einer Person zugewiesene Raum in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft deren eigener Wohnraum im Sinne des Art. 13 GG“ ist, „unabhängig davon, ob sie aufgrund eines zivilrechtlichen Mietvertrages oder eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dort wohnt“. Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Folglich bestehen für die Vollzugsbeamt_innen hohe rechtliche Anforderungen beim Betreten dieses Wohnraums.