Wer ist betroffen?
Betroffen von der Leistungskürzung ist,
- wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt und
- alleinstehend oder alleinstehend mit Kindern ist und
- in einem Übergangswohnheim oder der Aufnahmestelle wohnt.
Woran erkenne ich, ob ich betroffen bin?
Siehe „Wer ist betroffen“;
An Ihrem Bescheid vom Amt für Soziale Dienste.
Am leichtesten ist die Kürzung beim „Taschengeld“ erkennbar: Alle Betroffenen erhalten für Ihren „persönlichen Bedarf“ nach § 3 AsylblG nur 146 € statt 162 € .
Warum erhalte ich zu wenig Geld?
Der Bundestag hat 2019 das Gesetz geändert, um die Leistungen zu kürzen. Alleinstehende werden seitdem so behandelt als würden sie mit anderen Bewohner*innen der Unterkunft zusammen wie eine Familie leben. Die Regierung behauptet, dass dadurch 10% weniger Bedarf besteht.
Welche Kritik hat der Flüchtlingsrat an dem Gesetz?
- Menschen die sich kaum kennen, sollen wie eine Familie zusammen wirtschaften, obwohl sie das nicht wollen.
- Die Behauptung, durch gemeinsames Wirtschaften könnte man im Alltag 10% der Kosten einsparen, ist gelogen.
- Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind sowieso schon zu niedrig.
Wie groß sind die Chancen zu gewinnen, wenn ich Widerspruch einlege?
Kritische Jurist*innen halten das Gesetz in diesem Punkt für verfassungswidrig. Mehrere Gerichte haben bereits in diesem Sinn entschieden. Wir erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht ebenfalls so entscheiden wird. Schon vor der Entscheidung des BvfG könnte das Amt oder das Sozialgericht positiv entscheiden. Wir halten es für sehr wahrscheinlich, dass die Widersprüche Erfolg haben.
Was hat Corona damit zu tun?
Die Forderung, als einander Fremde zusammen einen Haushalt zu führen, ist diskriminierend.
Während der Pandemie kommt hinzu, dass es auch unmöglich oder wegen des Abstandsgebotes sogar verboten ist.
Um wieviel Geld geht es?
Wenn Sie Leistungen nach § 3 AsylblG bekommen (in den ersten 18 Monaten Aufenthalt), beträgt der Unterschied insgesamt 36 € pro Monat (432/Jahr €).
Wer Leistungen nach §2 AsylblG erhält, bekommt monatlich 45 € (540/Jahr €) zu wenig.
Mit einem Überprüfungsantrag in diesem Jahr können Leistungen ab dem 1.1.2020 rückwirkend eingefordert werden.
Geht das auch ohne Anwalt / Anwältin?
Ja, die Rechtsmittel sind Widerspruch und Antrag (für Gegenwart und Zukunft) und Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 (für die Vergangenheit).